• Für Sie erreichbar

    Die guten und hilfsbereiten Seelen für unsere Mieter sind Frau Lucie Miatke, Herr Andreas Branzke und Herr Ronny Walker. Sie stehen Ihnen hilfreich zur Seite, sind erste Ansprechpartner und Kontaktpersonen für alle Hausangelegenheiten.

    Sie erreichen Ihren Ansprechpartner telefonisch während der Geschäftszeiten unter (03 56 02) 5 76-0. Mieteranliegen und Störungsanzeigen können Sie uns gerne auch per E-Mail an info@wbd-drebkau.de zusenden. Oder Sie nutzen unser Kontaktformular. Wir bearbeiten Ihre Anfragen zeitnah.

  • Information zu Störungen und Mieteranliegen

    Sie sind Mieter der WBD und haben ein Anliegen, dass Sie unkompliziert geklärt haben wollen? Hier finden Sie Informationen zu Notfalldiensten, Schadensmeldungen und Serviceanfragen.

    Notfalldienste

    Bei Havarien jeder Art außerhalb unserer Sprechzeiten wenden sie sich bitte an unseren Havarien Dienst GEMAG Gebäudemanagement AG in Cottbus unter der Telefonnummer (03 55) 8 76 33 33. Informationen zu konkreten Anliegen finden Sie im Mieterlexikon.

    Bei Mieteranliegen und Störungsanzeigen:

    Stöhrungsanzeigen außerhalb unserer Geschäftszeiten:

    Giftnotruf:

    Polizei und Rettungsdienst bzw. Feuerwehr:

  • WBD Magazin

    Zweimal im Jahr – zur Jahresmitte und zum Jahresende – erscheint unser WBD-Magazin „Lebenswert“. Es wird kostenlos an alle Haushalte in Drebkau verteilt. Es enthält regelmäßig viele Informationen zu aktuellen Themen rund um die WBD. Die Ausgaben der letzten Jahre, finden Sie als PDF-Download unten.

Mieterlexikon

Themen rund um das Wohnen bei der WBD Drebkau auf einen Blick.

Sie haben Fragen zum Mieterlexikon oder finden Ihre gewünschte Information nicht? Dann kontaktieren Sie uns gern.

  • Schwarze Tonne – Behälter für Restabfall: haushaltstypische Abfälle, die nicht umweltgefährdend sind. Hierbei handelt es sich um alle Abfälle, die aufgrund ihrer Art und Zusammensetzung nicht anders entsorgt werden können.

    Gelbe Tonne – Behälter für Verpackungen: Verpackungen aus Kunststoff, Aluminium, Weißblech und anderen Verbundmaterialien, kein Glas, kein Papier

    Blaue Tonne - Behälter für Papier, Pappe und Kartonagen: Saubere Zeitungen, Werbeprospekte oder Umzugskartons, sowie weitere Pappe und Kartonagen sind recycelbar.

    Grüne / Braune Tonne - Behälter für Bioabfall: aus Bio- und Gartenabfällen werden wertvoller Kompost und „grüner“ Strom erzeugt.

    Achtung: Abfallbehälter mit falschem Inhalt werden vom Entsorger nicht abgeholt bzw. dem regulären Restmüll hinzugerechnet.

  • Alle baulichen Veränderungen in den Wohnungen, welche die Mieter beabsichtigen auszuführen, sind grundsätzlich genehmigungspflichtig. Zu derartigen baulichen Veränderungen zählen u.a.:

    ​Das Anbringen von Markisen, Vordächern, Antennen, insbesondere Parabolspiegeln,
    Wanddurchbrüche, Abbruch und/oder Einziehen von nicht tragenden Raumabtrennungen,
    Veränderungen von Wänden, Decken und Fußböden,
    Veränderungen an Türen und Fenstern,
    Veränderungen an oder auch Neuverlegung von Elektro- und Sanitärleitungen, einschließlich Fliesenarbeiten,
    Badezimmerumbauten,
    Veränderungen an der Heizungsanlage, auch Austausch von Thermostatventilen.

    Bauliche Veränderungen, die der Mieter auf eigene Initiative und Kosten durchführen möchte, bedürfen des Weiteren einer Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter. Diese Vereinbarung schreibt fest, welche Arbeiten durch Fachfirmen durchgeführt werden müssen und wie mietrechtlich verfahren wird. Diese Vereinbarung wird Bestandteil des Mietvertrages.

  • Belästigungen durch Lärm führen oftmals zu Auseinandersetzungen zwischen Mietern und damit auch zum Vermieter. Grundsätzlich zählen Lärmbelästigungen zum vertragswidrigen Verhalten des Störers. Die Hausordnung stellt die gegenseitige Rücksichtnahme in den Mittelpunkt ihrer Ausführungen. Ein Zusammenleben von vielen Mietern mit unterschiedlichen Charakteren und Eigenschaften ist überhaupt nur gegeben, wenn Rücksicht auf den anderen genommen wird.

    Soll gegen einen Mieter wegen Lärmstörungen vorgegangen werden, ist es nicht ausreichend, von „laufenden Ruhestörungen“ zu sprechen. Es ist zu empfehlen, zumindest Ort, Datum und Uhrzeit sowie die Art und Lautstärke der Störung schriftlich festzuhalten und dafür weitere Beweise – z. B. durch schriftliche Bestätigungen der anderen Hausbewohner – zu sammeln.

  • Bei Familienfeiern muss auf die Einhaltung der Nachtruhe ab 22:00 Uhr geachtet werden. Eine lautstarke Feierstimmung ist vertragswidrig. Bei besonderen Anlässen (Hochzeit, Silvester, Fasching) ist auch eine Störung zumutbar. Natürlich gebietet es die gute Nachbarschaft, seine Mitmieter im Vorfeld zu informieren und um Verständnis zu bitten. Es gibt kein allgemeines Recht, einmal im Monat die Nachtruhe der Nachbarn stören zu dürfen.

  • Das Zusammenleben in einer Hausgemeinschaft erfordert gegenseitige Rücksichtnahme aller Hausbewohner. Die Hausordnung, die ausdrücklicher Bestandteil des Mietvertrages ist, ist somit von allen Hausbewohnern einzuhalten.

  • Eine bei Vertragsabschluss vereinbarte Kaution dient der Absicherung des Vermieters für den Fall, dass der Mieter seinen Pflichten bei Mietvertragsende nicht ordnungsgemäß nachkommt, z. B. Beschädigungen an der Mietsache hinterlässt, Zahlungen schuldig bleibt usw. Der Mieter ist berechtigt, die Geldsumme in drei gleichen monatlichen Teilleistungen zu erbringen. Die erste Rate ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig, die weiteren beiden Raten mit den nächst folgenden Mietfälligkeiten. Nach vollständiger Beendigung des Mietverhältnisses (Wohnungsrückgabe und letztmalige Abrechnung der Betriebskosten) wird die Kaution vom Vermieter zurückgezahlt.

  • Die Zahlung des Mietzinses ist die Hauptleistungspflicht des Mieters. Ein Verzug der Zahlung des Mietzinses stellt demnach eine Leistungsstörung dar. In Verzug setzt sich der Mieter bereits dann, wenn er nicht, wie im Mietvertrag geregelt, die Miete monatlich im Voraus, spätestens bis zum 3. Werktag an den Vermieter entrichtet.

    Wird dies nicht eingehalten, wird nach entsprechender Mahnung der Rechtsweg mit gerichtlichem Mahnbescheid bis hin zur fristlosen Kündigung eingeschlagen. Sollte ein Mieter mal in Zahlungsschwierigkeiten kommen, ist zwingend das Gespräch mit dem Vermieter zeitnah zu suchen, um rechtliche Nachteile und Kosten zu vermeiden.

  • Der Mietvertrag regelt die Rechte und Pflichten zwischen Mieter und Vermieter zur Benutzung einer Wohnung zu einem bestimmten Mietpreis. Die Mietvertrag muss enthalten:

    • die Vertragsparteien,
    • die genaue Bezeichnung der Lage der Wohnung,
    • die vereinbarte oder bestimmbare Miete sowie der Nebenkosten,
    • den Beginn des Mietverhältnisses,
    • die Unterschriften der Mietvertragspartner.
  • Haus und Grundstück sind sauber zu halten. Verunreinigungen sind von dem verursachenden Haubewohner unverzüglich zu beseitigen. Für die regelmäßige Reinigung des Hauseingangs und des Treppenhauses wird in der Regel seitens des Vermieters ein Dienstleister bestellt. Die Kosten sind dann von allen Mietern über die jährliche Betriebskostenabrechnung zu begleichen. Bei Einigkeit in der Mietergemeinschaft kann die Reinigung auch durch die Mieter selbst erfolgen.

  • Schimmelbildung in der Wohnung ist ein Problem, welches Mieter und Vermieter gleichermaßen beunruhigt. Hier einige Hintergründe zur Schimmelentstehung und Hinweise zur Vermeidung:

     

    Trockene Fakten zur feuchten Raumluft – Hätten Sie das gewusst?

    Pro Tag verdunstet eine mittelgroße Zimmerpflanze 1/3 Liter Wasser. Ein Mensch bringt es während der Nachtstunden schlafend auf die gleiche Menge und bei leichter Tätigkeit auf einen ganzen Liter Wasser. Die Wäsche auf dem Trockenständer gibt bis zum Einräumen in den Schrank sogar 3,5 Liter Wasser an die Umgebung ab. In einem 3-Personenhaushalt summieren sich alle Feuchtigkeitsquellen schnell auf täglich etwa 6 bis 8 Liter. Und all diese Feuchtigkeit hängt unsichtbar in der Zimmerluft und verursacht nicht nur ein klammes Raumklima, sondern schafft, wenn sie sich an kühlen Wänden und in Zimmerecken niederschlagen kann, optimale Wachstumsvoraussetzungen für Schimmelpilze. Darum muss der Wasserdampf zum Fenster heraus, bevor er Schaden anrichten kann. Nun sind moderne Fenster dicht und damit gut für die sparsame Heizkostenabrechnung. Andererseits verhindern diese aber im Gegensatz zu ihren Vorgängern den ständigen leichten Zug – und damit den ständigen Luftaustausch durch die Fugen. Diese Aufgabe muss der Mieter selbst in die Hand nehmen.

    Luftaustausch durch Stoßlüften

    Für einen schnellen und gründlichen Luftaustausch sollte schon mindestens zweimal täglich die Fenster weit geöffnet werden. Während dieser Zeit sollten die Heizkörper zugedreht werden. Die Sorge vor dem Wärmeverlust ist dabei unbegründet, denn die Wände und Möbel der Wohnung heizen mit ihrer gespeicherten Wärme die neue, trockenere Luft schnell wieder auf. So geht weniger Energie verloren als durch eine Dauerlüftung mit angekippten Fenstern. Dieses Dauerlüften mit angekippten Fenstern hat, natürlich vor allem in der kalten Jahreszeit, ein weiteres Problem. Zum einen kommt es kaum zu einem zügigen und kompletten Luftaustausch bis hinter jedes Möbelstück und in jede Zimmerecke, zum anderen kühlt die Wand rund um das Fenster besonders stark aus. Feuchtigkeit schlägt sich nieder, was direkt zu einem Schimmelbefall führen kann.

    Effektiv Heizen

    Eine weitere Ursache für Schimmelpilz-Wachstum ist übermäßig sparsames Heizen. Dort, wo Räume stark auskühlen – sei es über Nacht oder weil sie von den Mietern nur selten genutzt werden – schlägt sich die Luftfeuchtigkeit an den kalten Wänden nieder. Schimmel ist meist die Folge. Die Raumtemperatur sollte auch hier tagsüber wenigsten bei 18 bis 20°C liegen.

    Möbel am richtigen Platz

    Thema Luftzirkulation: Feuchte Raumluft findet keinen Weg nach draußen, wenn sie an freier Bewegung gehindert wird. Nicht umsonst tritt Schimmel oft in verbauten Zimmerecken und hinter Möbeln auf. Großflächige Schrankwände sollen darum immer mindestens fünf Zentimeter Abstand zur Wand haben.

    Fünf Tipps für ein gutes Klima

    • Stoßlüften statt Dauerlüften. Richtiges Lüften spart Energie.
    • Alle Fenster dabei mindestens zweimal am Tag 5 bis 10 Minuten weit öffnen und möglichst für Durchzug sorgen.
    • Die Heizkörperventile während des Stoßlüftens schließen.
    • Auch unbenutzte Räume nicht auskühlen lassen.
    • Sollte Schimmel auftreten, bitte den Vermieter verständigen. Wir prüfen die Ursachen.
  • Zur ordnungsgemäßen Gebrauchsgewährung als Hauptpflicht des Vermieters gehört auch die Überlassung der Schlüssel für die Haus- und Wohnungstür sowie sonstiger verschließbarer Räume. Benötigt der Mieter, etwa wegen der Größe seiner Familie, zusätzliche Schlüssel, darf er sie auf seine Kosten anfertigen lassen. Bei der Rückgabe der Wohnung ist der Mieter verpflichtet, sämtliche Schlüssel zurückzugeben, auch etwaige zusätzlich angefertigte. Fehlende Schlüssel hat der Mieter dem Vermieter zu ersetzen.

  • Unbedingte Ruhe ist im Interesse aller Mieter in der Mittagszeit (13:00 – 15:00 Uhr) und ab 22:00 Uhr bis morgens 07:00 Uhr/an Sonn- und Feiertagen bis 09:00 Uhr einzuhalten. Insbesondere ist das Musizieren in dieser Zeit zu unterlassen und Fernseh-, Radio- sowie Tonträgergeräte sind stets auf Zimmerlautstärke zu beschränken. Dies gilt besonders bei geöffneten Fenstern. Die Benutzung dieser Geräte im Freien – auf Balkonen, Loggien oder im Garten – darf die Hausbewohner und Nachbarn nicht stören. Sind bei Arbeiten belästigende Geräusche nicht zu vermeiden, so sind diese auf werktags, außerhalb der Ruhezeiten zu beschränken. Kinder und Jugendliche sollen angehalten werden, das Spielen und Lärmen im Treppenhaus und Keller zu unterlassen.

  • Die Haus- und ggf. Nebeneingangstüren sind zwischen 20:00 – 06:00 Uhr geschlossen zu halten. Hierfür ist jeder Hausbewohner oder deren Besucher, die das Haus betreten oder verlassen, verantwortlich. Haus- und Hofeingänge, Treppen und Flure müssen von Fahrrädern, Kinderwagen und anderen Gegenständen freigehalten werden, damit diese ihren Zweck als Fluchtweg erfüllen können. Kleinkrafträder o. ä. dürfen auch nicht vorübergehend in den Miet-, Keller- und Nebenräumen untergestellt werden. Leicht entzündbare Gegenstände und Flüssigkeiten dürfen weder im Keller noch auf dem Boden aufbewahrt werden. Das Betreten des Daches ist den Mietern oder von denen Beauftragten nicht gestattet. Das Grillen ist im Interesse der Mitbewohner auf Balkonen, Loggien oder unmittelbar an das Gebäude angrenzenden Flächen zu unterlassen. Blumenkästen müssen sachgerecht und sicher angebracht sein. Gießwasser sollte nicht Ihre Nachbarn beeinträchtigen.

  • Lärm und Geräusche von einem Spielplatz müssen hingenommen werden. Spielplätze sind nicht nur zulässig, sondern auch erwünscht, um den Kindern gefahrlose Spielmöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zu Ihrer Wohnung zu schaffen.

  • Über die Tierhaltung in den Mietwohnungen gehen die Meinungen weit auseinander. Grundsätzlich muss zwischen Kleintieren, wie Wellensittiche, Hamster und Zierfische, sowie der Haltung von Hunden und Katzen unterschieden werden. Die Kleintierhaltung ist unstrittig erlaubt. Die Tierhaltung, speziell von Hunden und Katzen, bedarf der Zustimmung des Vermieters.

  • Der Mietvertrag wird vererbt, das heißt er endet nicht automatisch mit dem Tod des (Allein-)Mieters. Vermieter und Erben haben jedoch das Recht zur Kündigung. Die Kündigungsfrist beträgt in der Regel gemäß BGB 3 Monate. Bei Ehepartnern führt der Ehegatte des verstorbenen Mieters den Mietvertrag allein fort, muss den Vermieter aber vom Tod des Partners in Kenntnis setzen.

  • Ein Untermietverhältnis liegt vor, wenn der Mieter die Wohnung oder einzelne Zimmer einer dritten Person gegen Entgelt überlässt. Bei Bedarf ist seitens des Mieters die Untervermietung mit dem Vermieter abzuklären und die Erlaubnis einzuholen.

Wir sind persönlich für Sie da.